Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teil A Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Geltung

 

1.1. Alle Lieferungen und
Leistungen von Reemento GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der jeweils einschlägigen Besonderen
Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.

1.2. Entgegenstehenden
Bedingungen wird hiermit widersprochen.

2.   Bestellung, Bestellugsannahme

 

2.1. Der Kunde hält sich an seine Bestellung sechs Wochen nach Eingang bei REEMENTO GMBH gebunden. Der
Vertrag kommt zustande, sobald REEMENTO GMBH das Bestellungsangebot schriftlich
angenommen hat. Der Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen
Belieferung REEMENTO GMBHs; dies gilt nur, sofern die nicht rechtzeitige
Belieferung nicht von REEMENTO GMBH zu vertreten ist.

3.   Entgelte, Zahlungsbedingungen

3.1. Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

3.2. Zurückbehaltungs-oder Aufrechnungsrechte des Kundes sind ausgeschlossen;
es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist von REEMENTO GMBH anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt.

3.3. Kommt der Kunde bei
Dauerschuldverhältnissen mit mehr als zwei Monatsraten

oder beim Kauf mit der Kaufpreiszahlung mehr als zwei Monaten in Verzug, ist REEMENTO
GMBH während des Verzugs berechtigt, die Ware zurückzunehmen und ist der Kunde
zur Herausgabe verpflichtet. Ohne gesonderte dahingehende Erklärung liegt in
dieser Rücknahme der Ware kein Rücktritt, Aufhebung oder Beendigung des
Vertrages. Rücktritt und Schadensersatz bleibt REEMENTO GMBH vorbehalten. 4.

4. Preisanpassung

4.1. REEMENTO GMBH behält sich vor, bei Dauerschuldverhältnissen (insbesondere Mietverträge über Hardware
und/oder Software, Softwarepflegeverträge) einmal im Kalenderjahr die Vergütung
mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten bei Veränderung der die Kosten der
Leistungen beeinflussenden Faktoren (Umsetzung gesetzlicher Vorgaben, die den
Kunden betreffen, Personal-, Material- und Arbeitsmittelkosten, Preiserhöhung
von Lieferanten) entsprechend der Veränderung dieser Faktoren und ihrem Anteil
an der Gesamtvergütung anzupassen. Beträgt eine Erhöhung der
Gesamtjahresvergütung innerhalb eines Jahres nach letzter Erhöhung mehr als 10
% der vereinbarten Vergütung, kann der Kunde den Vertrag innerhalb einer Frist
von einem Monat ab Bekanntgabe der Erhöhung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Vergütungserhöhung kündigen. Eine Erhöhung kann nur einmal im Kalenderjahr
und zum ersten Mal nach Ablauf eines Vertragsjahres erfolgen.

5.   Vertragsdauer für Dauerschuldverhältnisse

5.1. Die jeweiligen Verträge werden auf die in der Bestellung vom Kunden festgelegte Laufzeit
abgeschlossen. Der Vertrag hat, soweit nicht anders vereinbart eine
Mindestlaufzeit von 12 Monaten und beginnt mit dem 1. des Folgendemonats nach
Vertragsabschluss. Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch jeweils um
ein Jahr, wenn der Vertrag nicht jeweils drei Monate vor Ende der vereinbarten
Laufzeit gekündigt wird.

5.2.Das Recht zur fristlosen Kündigung der Verträge aus wichtigen Gründen bleibt unberührt. Ein
wichtiger Grund, der AN zur fristlosen Kündigung der jeweiligen Verträge berechtigt,
liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung mehr
als zwei Monate im Rückstand ist oder bei Dauerschuldverhältnissen Teilbeträge
nicht bezahlt, deren Gesamtsumme mehr als zwei Monatsentgelte beträgt, oder
gegen wesentliche Bestimmungen, insbesondere aus Ziff. I.2, Abs. 2 und 3 und
II.1, Abs. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen verstößt.

5.3.Soweit in den jeweils einzelnen Verträgen anderes zwischen den Parteien nicht ausdrücklich
vereinbart ist, richtet sich die Dauer von Service-, Wartungs- und/oder
Pflegeverträgen, die sich auf Hard- und/oder Software beziehen, die aufgrund
von zwischen den Parteien abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen dem Kunden
von REEMENTO GMBH überlassen wird, bei zeitlich längerem Lauf der Service-,
Wartungs- und/oder Pflegeverträge nach der Dauer der Überlassungsverträge, auf
die sie sich beziehen.

5.4.Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

5.5.Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jeder Partei vorbehalten.

6.   Haftung

6.1.Für Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der REEMENTO GMBH oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der REEMENTO GMBH, im Rahmen des
Produkthaftungsgesetzes sowie bei der Nichterfüllung gegebenenfalls
übernommener Garantien, haftet REEMENTO GMBH gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen. Ebenso haftet REEMENTO GMBH auch für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung von REEMENTO GMBH oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen von REEMENTO GMBH beruhen.

6.2.Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Kardinalpflichten)
ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt,
wobei der Begriff der wesentlichen Vertragspflichten abstrakt solche Pflichten
bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei
regelmäßig vertrauen darf.

6.3.Soweit REEMENTO GMBH im Rahmen der geschlossenen Verträge Produkte oder Rechte (insb. Lizenzen) Dritter an den Anwender weitergibt, haftet er für Schäden oder Mängel dieser
Produkte oder Rechte nur in dem Rahmen, in dem der Dritte gegenüber REEMENTO
GMBH haftet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

6.4.Der Kunde ist verpflichtet, Sicherungskopien in dem erforderlichen Umfang herzustellen sowie
zumindest täglich eine Datensicherung durchzuführen. Im Falle des
Datenverlustes und damit verbundener Folgeschäden haftet REEMENTO GMBH nur im
Umfang derjenigen Kosten, die bei dem Kunden für die Wiederherstellung der
Daten aus den vertragsgemäßen Sicherungskopien des Kunden anfallen.

6.5. Die vorstehendenHaftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der REEMENTO GMBH.

6.6.Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – sofern nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen gehaftet wird – verjähren innerhalb eines Jahres nach
Übergabe des Liefergegenstandes bzw. innerhalb eines Jahres nach Abnahme,
sofern Werkvertragsrecht Anwendung findet.

6.7.Eine Haftung für Fehler, die aufgrund mangelhafter oder falscher Bedienung der Systeme
entstehen, ist ausgeschlossen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass zur
ordnungsgemäßen Bedienung der Systeme die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen
förderlich ist.

7.   Mitwirkungspflicht des Kundes

7.1.Nimmt REEMENTO GMBH vereinbarte Tätigkeiten beim Kunden vor Ort vor, ist dieser dafür
verantwortlich, dass die hierzu von seiner Seite aus erforderlichen
Voraussetzungen (z.B. Zugang zu den betroffenen Anschlüssen und EDV-Anlagen,
ordnungsgemäßer Installationsstand, Stromversorgung, Internetzugang usw.)
gegeben sind.

7.2.Der Kunde muss Fehler und/oder Anfragen nach Kräften qualifiziert melden. Zu einer
qualifizierten Meldung gehört insbesondere eine genaue Angabe und Beschreibung
der Funktionsstörung sowie auch genaue Angaben zu dem eingesetzten Produkt,
Softwaremodul oder -release. Eine qualifizierte Fehlerbeschreibung, die
Dringlichkeit und die Auswirkung der Funktionsstörung, ggf. auch Informationen
über etwaige Veränderungen in der Systemumgebung. Auf Anforderung von REEMENTO
GMBH ist der Kunde zudem verpflichtet, REEMENTO GMBH sämtliche erforderlichen
Daten und Datensicherungen, Log-Files, Protokolle und sonstige Informationen,
die für die Bearbeitung des Falles erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

7.3.Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der
Leistung, bei verdeckten Mängeln innerhalb von zwei Wochen ab Erkennen, dem REEMENTO
GMBH schriftlich anzuzeigen. Mängelhaftungsansprüche sind sonst insoweit nach
Ablauf dieser Frist ausgeschlossen. Zur Fristwahrung reicht die Absendung der
Mängelnanzeige.

7.4.Solange der Kunde die nach dem betreffenden Vertrag fällige Vergütung nicht vollständig gezahlt
hat und ein Recht am Zurückbehalt der Vergütung nicht besteht, ist REEMENTO
GMBH berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

7.5.Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten, soweit anderes zwischen den Parteien nicht
ausdrücklich vereinbart worden ist, selbst verantwortlich. Er ist insbesondere
verpflichtet Sicherungskopien seiner Daten, insbesondere der von der Leistung
des Vertrages betroffenen Daten, eigenständig in erforderlichem Umfange
herzustellen. Er fertigt mindestens einmal täglich eine Datensicherung.

7.6.Sofern zur Fehlerbehebung oder zur Erbringung sonstiger vertragsgemäßer Leistungen – des
Unternehmens – der Zugriff – des Unternehmens – auf eine Datensicherung des
Anwenders oder ein Zugriff – des Unternehmens – auf das EDV-System des
Anwenders im Wege der Fernwartung oder sonstiger Arbeiten, erforderlich sind,
die eine Kenntnisnahme personenbezogener Daten (insbesondere Patientendaten)
des Anwenders durch – das Unternehmen – ermöglichen, ist der Anwender
verpflichtet vor Inanspruchnahme der Supporttätigkeit mit – dem Unternehmen –
einen den Datenschutz regelnden Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DS-GVO)
abzuschließen. Vor Abschluss eines solchen Vertrages ist – das Unternehmen-
nicht verpflichtet mit der Ausführung der entsprechenden Arbeiten zu beginnen.

8.   Sonstiges

8.1.Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunde auf Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung durch REEMENTO GMBH. REEMENTO GMBH ist berechtigt, Forderungen aus den Verträgen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

8.2.Mündliche Nebenabreden zu den Verträgen sind nicht geschlossen. Im Übrigen gilt zwingend
die Schriftform.

8.3.Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterAusschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (= UN-Kaufrecht).

8.4.Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. §§ 1 ff. HGB, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus den Verträgen, in die diese AGB einbezogen sind, Koblenz.

9.   Änderung

9.1.REEMENTO GMBH behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit (z.B. bei
Veränderung der Gesetzeslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, der
Marktgegebenheiten etc.) unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungsfrist von
mindestens sechs Wochen zu ändern. Die Ankündigung erfolgt durch gesonderte
Bekanntgabe der Änderungen gegenüber dem Kunden. Widerspricht der Kunde nicht
innerhalb von sechs Wochen nach Veröffentlichung der Ankündigung, so gelten die
abgeänderten Geschäftsbedingungen als angenommen. In der Ankündigung der
Änderung wird gesondert auf die Bedeutung und die Möglichkeit des Widerspruchs sowie
der Bedeutung einer etwaigen Nichtäußerung innerhalb der Sechswochenfrist
hingewiesen.

 

Teil B – Besondere Vertragsbedingungen

Kaufverträgeüber Hardware oder Software 

1.   Kauf von Hardware

1.1. Reemento GMBH liefert dem Kunden die in der Bestellung näher bezeichneten oder technisch
diesen gleichwertige Gegenstände.

1.2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Installation
vorliegen (ausreichend stabile Stromversorgung, eigens gesicherter Stromkreis,
ordnungsgemäße Installation sonstiger Anlagen und Einrichtungen, insb. Netzwerkverkabelung
usw., Internetverbindungen).

2.   Kauf von Software

2.1. Im Rahmen des Kaufvertrages über Software räumt REEMENTO GMBH dem Kunden an der Software das
einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung in dem
in der Bestellung näher bezeichneten Umfang ein. Die Rechtsübertragung erfolgt
unter der aufschiebenden Bedingung der vertragsgemäßen Kaufpreiszahlung. Der
Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung der Quell-Programme.

2.2. Sämtliche Urheberrechte verbleiben beim REEMENTO GMBH. Jede vertragswidrige Nutzung, egal
ob entgeltlich oder unentgeltlich, oder sonstiger Missbrauch, insbesondere die
Veränderung der Software, ist rechtswidrig und kann gegebenenfalls auch
strafrechtlich verfolgt werden.

2.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software sowie die von REEMENTO GMBH zur Verfügung gestellten
Daten im Ganzen oder in Teilen – zu vervielfältigen oder zu kopieren, soweit
dies nicht für die Nutzung der Software notwendig ist, oder im Rahmen einer mit
der Ausnahme einer Back Up-Kopie für Archiv- oder· Sicherungszwecke erfolgt, –
unmittelbar oder mittelbar Dritten zugänglich zu machen, sei es entgeltlich
oder unentgeltlich, – zu verändern oder zu dekompilieren, soweit die
Dekompilierung nicht unerlässlich ist zur Herstellung der Interoperabilität
eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms i. S. d. § 89 e UrhG. – an
größeren Anzahl von Arbeitsplätzen als in der Bestellung vorgesehen zu nutzen.
– an Dritte zu vermieten.

Unzulässig ist auch die Aufspaltung einer Mehrplatzlizenz auf mehrere einzelne
Lizenznehmer sowie die Überlassung eines Zugangs zur Nutzung der Software per
Datenfernübertragung, soweit nicht durch den REEMENTO GMBH eine entsprechende
Lizenz hierfür überlassen wurde.

2.4. Gleiches gilt für sämtliche dem Kunden etwa bekannt gewordenen Verfahrenstechniken und das
Know-how REEMENTO GMBHs. Der Anwender ist nicht berechtigt, Hinweise auf Rechte
des REEMENTO GMBHs zu entfernen. Kopien sind mit dem Urheberrechtsvermerk REEMENTO
GMBHs zu versehen.

2.5. Der Kunde erkennt an, dass REEMENTO GMBH berechtigt ist, seine Leistungspflicht durch Überlassung
von Software von Drittunternehmen zu erfüllen. Der Kunde verpflichtet sich, die
im Rahmen der Vertragsbeziehung der Parteien erforderlichen Verträge mit
Dritten zu unterzeichnen.

2.6. Erfährt der Kunde von Umständen, die den Schluss nahelegen, dass ein Dritter die Software
unbefugt nutzt, hat er REEMENTO GMBH hiervon unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen. Der Kunde verpflichtet sich, jeden seiner Mitarbeiter, der mit
der Software zu tun hat, über diesen Vertrag zu unterrichten und diesen
Mitarbeitern entsprechende Pflichten, insbesondere gemäß den vorstehenden
Absätzen aufzuerlegen. Der Kunde hat für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
eine der vorstehenden Bestimmungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 €
zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt
vorbehalten.

3.   Gefahrübergang

3.1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes
geht mit Übergabe, bei Versendungskauf mit Auslieferung der Hard- oder Sofware
(Ware) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten
Person auf den Kunden über.

4.   Gewährleistung

4.1. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Hard- oder
Sofware (Ware) schriftlich angezeigt werden; anderenfalls ist die
Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung
reicht die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige aus.

4.2. REEMENTO GMBH gewährleistet bei dem Kauf von Hardware für einen Zeitraum von zwölf Monaten
nach Ablieferung bzw. soweit diese vereinbart ist nach Installation, dass diese
ordnungsgemäß funktioniert. Von der Gewährleistung ausgeschlossen ist:Hardware,
deren technische Spezifikation kundenseits ohne Zutun von REEMENTO GMBH
geändert wurde oder an der kundenseits Eingriffe vorgenommen worden sind. Für
Geräte, die mit Zusatzeinrichtungen versehen worden sind, welche nicht von REEMENTO
GMBH stammen, übernimmt REEMENTO GMBH keine Gewährleistung, es sei denn, der
Kunde weist nach, dass die Zusatzeinrichtungen die Funktionsfähigkeit der
Geräte nicht beeinträchtigen.

4.3. Beim Kauf von Software gewährleistet REEMENTO GMBH für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach
Übergabe, dass die Software nach dem gegenwärtigen Stand der Technik
entwickelt, sorgfältig geprüft und für die in den Dokumentationen beschriebenen
Abläufen auf der in dem Auftragsblatt näher bezeichneten Zentraleinheit
geeignet sind. Der Kunde erkennt an, dass es nach dem Stande der Technik nicht
möglich ist, Programme zu erstellen, die frei von allen technischen
Unvollkommenheiten sind.

4.4. REEMENTO GMBH haftet ferner nicht für Fehler, die in REEMENTO GMBH eigenen Programmen durch die
gleichzeitige von REEMENTO GMBH nicht freigegebene Verwendung von fremden
Programmen entstehen.

4.5. Gegebenenfalls auftretende Mängel sind REEMENTO GMBH unverzüglich mitzuteilen. Hierbei sind
nach Möglichkeit zur Diagnose dienliche Unterlagen zu übersenden. REEMENTO GMBH
wird die innerhalb der oben genannten Frist angezeigten Mängel nach Absprache
mit dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist kostenlos beseitigen. Der
Kunde hat REEMENTO GMBH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung
der Nachbesserungsarbeiten einzuräumen.

4.6. Die Gewährleistung beschränkt sich dabei zunächst nach Wahl von REEMENTO GMBH auf die Reparatur
oder den Ersatz der fehlerhaften Hardware oder Teile davon. Ausgewechselte
Hardware oder Teile gehen in das Eigentum von REEMENTO GMBH über. Ist der Liefergegenstand
Software, ist REEMENTO GMBH berechtigt, bis zur Lieferung eines entsprechenden
Updates eine vorläufige Nachbesserung dadurch zu leisten, dass REEMENTO GMBH
dem Anwender Möglichkeiten und Verfahren erläutert, den Mangel oder seine
Auswirkungen zu umgehen. Dies gilt nicht, wenn die Umgehung für den Kunden
unzumutbar ist, insbesondere, wenn hierdurch erhebliche Störungen der·
Betriebsabläufe des Kunden bewirkt werden. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird
der Kunde gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn
dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird REEMENTO
GMBH nach eigener Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie
Nutzungsmöglichkeit an den Lieferungen und Leistungen verschaffen oder diese unter
Beibehaltung der vereinbarten Sollbeschaffenheit so abändern, dass keine Rechte
Dritter mehr verletzt werden und den Kunde auf erstes Anfordern von Ansprüchen
Dritter freistellen. Schlägt die Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist
fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Im Übrigen gilt Ziff. 6 der
Allgemeinen Vertragsbedingungen.

4.7. Fallen vom Kunden gemeldete aufgetretene Störungen nicht unter die Gewährleistung (Fehlbedienung,
äußere Einflüsse wie etwa Sonneneinstrahlung, fehlerhafte Stromversorgung,
elektrostatische Aufladung usw.), so werden die von REEMENTO GMBH zur Diagnose
und Behebung erbrachten Leistungen nach dem zur Zeit der Leistungserbringung
allgemein gültigen Sätzen von Reemento GmbH in Rechnung gestellt.

4.8. Weitergehende Garantien im Rechtssinne werden nicht erteilt.

4.9. Gewährleistungs-bzw. Nacherfüllungsansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten, ausgenommen
bei Vorsatz. Die Frist beginnt bei Hardware mit Ablieferung bzw. bei
vereinbarter Installation mit dieser und bei Software mit Übergabe bzw. bei
vereinbarter Installation mit dieser.

5.   Eigentumsvorbehalt

5.1. Die Reemento GMBH behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung das Eigentum an der verkauften Ware vor.

1.   Überlassung

1.1. Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Reemento GMBH nicht berechtigt, über
die überlassenen Gegenstände zu verfügen, insbesondere den Gebrauch Dritten zu
überlassen sowie die gemieteten Gegenstände insgesamt oder teilweise an einem
anderen Ort als dem vereinbarten Ort oder an weiteren Arbeitsplätzen als vereinbart
zu nutzen. Hinsichtlich der Nutzung der Software gelten die Bestimmungen in
Ziff. 2 der Vertragsbedingungen für den Kauf von Software entsprechend.

1.2. Im Rahmen der Mietverträge verpflichtet sich Reemento GMBH zur Instandhaltung der gemieteten
Sachen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

2. Gewährleistung, Haftung

2.1. Reemento GMBH bietet Gewähr im gesetzlichen Rahmen, abweichend bzw. ergänzend gilt Ziff. 6 der
Allgemeinen Vertragsbedingungen sowie Ziff. I. 4, insbesondere Ziff. 4.1, 4.4 und 4.5 der Besonderen Vertragsbedingungen.

3.   Dauer des Vertrages, Schadensersatz bei fristloser Kündigung Rückgabe
bei Beendigun

 Mietverträge werdengrundsätzlich für die in der Bestellung fest vereinbarte Dauer abgeschlossen und sind während dieser Zeit nur mit Wirkung zum Ende der vereinbarten Dauer ordentlich kündbar.

3.2. Das Kündigungsrecht nach § 580 BGB ist während einer vereinbarten festen Laufzeit ausgeschlossen,
ebenso besteht kein Recht des Kunden zur vorzeitigen Kündigung wegen
Betriebsaufgabe seitens des Kunden. REEMENTO GMBH wird im letztgenannten Fall
seine Zustimmung zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem geschlossenen
Vertrag auf einen Dritten nur aus wichtigem Grund verweigern. Das Recht zur
fristlosen Kündigung bleibt im Übrigen unberührt. Ziff. 5 der Allgemeinen
Vertragsbedingungen.

3.3.Der Kunde hat nach Beendigung des Vertrages die Hardware auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich
an der für ihn zuständigen Niederlassung von REEMENTO GMBH zurückzugeben. Der
Anlieferungszustand darf von dem durch eine vertragsgemäße Nutzung und dem
dabei entstehenden normalem Verschleiß nicht negativ abweichen. Hinsichtlich
der Software verpflichtet sich der Kunde, unver-züglich die Programme im
Original und alle etwa gefertigten Kopien und Vervielfältigungen vollständig
auf seine Kosten und Gefahr an REEMENTO GMBH an der für ihn zuständigen
Niederlassung des REEMENTO GMBH zurückzugeben herauszugeben, oder – nach Wahl
des REEMENTO GMBH – zu löschen. Der Kunde hat die Vollständigkeit der Rückgabe
oder Löschung schriftlich zu bestätigen.

3.4.Ist REEMENTO GMBH berechtigt, den Mietvertrag mit dem Kunden aufgrund vertragswidrigen Verhaltens
des Kunden (insbesondere dauerhafte Nichtleistung des Kunden; Teil A, 5.2)
fristlos ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, so hat REEMENTO
GMBH einen sofort fälligen Schadensersatzanspruch gegen den Kunde. Dieser
besteht in Höhe der noch ausstehenden – soweit noch nicht fälligen, mit dem für
die Refinanzierung REEMENTO GMBH geltendem Diskontsatz abzuzinsenden – Mieten
sowie den nachgewiesenen Kosten aus der Rückabwicklung, sofern nicht der Kunde
einen niedrigeren oder REEMENTO GMBH einen höheren Schaden nachweist.

III. Serviceverträge 1. Wartung 1.1 Die Wartungsleistungen beziehen sich auf die im
Vertrag

1.Angegebenen Hardwarekomponenten.

1.1.Die Wartungszeit beginnt bei Hardwarekomponenten, die vom Kunden bei REEMENTO GMBH erworben
wurden, mit Ablauf der Gewährleistungs- bzw. Nacherfüllungszeit, mithin zwölf
Monate nach Ablieferung bzw. Installation oder zu dem von den Parteien hierzu
vereinbarten Zeitpunkt.

1.2.Inhaltlich umfassen sie den gesamten Gewährleistungs- bzw. Nacherfüllungsumfang, wie ihn der REEMENTO
GMBH nach den Regelungen für den Kauf von Hardware (vgl. Teil B, I. Ziff. 4)
gewährt. Er umfasst die Beseitigung von Fehlern an den im Vertrag aufgeführten
Hardwarekomponenten, die an diesen bei ordnungsgemäßen Gebrauch auftreten.
Nicht eingeschlossen sind insbesondere Störungen, die durch unsachgemäßen
Gebrauch oder durch äußere Einwirkung (Kurzschluss, Wasserschäden usw.) an der
Hardware eintreten.

1.3.Die Dauer des Wartungsvertrages ist, soweit anderes nicht schriftlich vereinbart ist, auf
vier Jahre, beginnend mit Wartungsbeginn, befristet und endet ohne dass es
einer Kündigung bedarf mit Ablauf dieser Frist. Es ist den Parteien jedoch
vorbehalten, eine Verlängerung gesondert zu vereinbaren. Auf Ziff. 5.3, Teil A,
wird Bezug genommen. Die dortige Beendigungsregelung geht der genannten
Vierjahresfrist vor.

2.Servicevertrag

2.1.Der jeweilige Servicelevel ergibt sich aus dem zwischen den Parteien vereinbarten
Servicevertrag. Die Leistungsinhalte ergeben sich aus dem den Kunden mit
Vertragsschluss übergebenen Servicecheckheft. Es wird dem Kunden auf Anfrage
übersendet.

2.2.Sollte die Serviceleistung des REEMENTO GMBH nicht der vertragsgemäßen Sollbeschaffenheit
entsprechen, wird der REEMENTO GMBH diese auf Anforderung des Kunden in angemessener
Frist vertragsgemäß erbringen (nacherfüllen). Wird eine Nacherfüllung nicht
binnen angemessener Frist durchgeführt oder führen Nachbesserungen nicht zum
Erfolg, kann der Kunde nach seiner Wahl, nach Ablauf einer weiteren, dann
abschließenden von ihm gesetzten angemessenen Frist, den Servicevertrag
kündigen oder die angemessene Herabsetzung des Serviceentgelts bis zur
Beseitigung des Fehlers verlangen. Alle weiteren Ansprüche des Kunden sind
ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die an nicht im
Servicevertrag genannter Hardware entstanden ist. Diese gilt nicht im Falle des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

2.3.Es gelten im Übrigen die Bestimmungen des Teil A.

2.4.Zugang des Kunden zum Leistungsgegenstand über das Internet ist nicht vom Leistungsgegenstand
umfasst. Der Kunde stellt einen seinem vertraglichen Nutzungsumfang
angemessenen Internetzugang bereit. Ausfallzeiten dieser Verbindung zählen
nicht als Beeinträchtigung der Verfügbarkeit der vertragsgemäßen Leistung.

2.5.Der Kunde ist verpflichtet jede Änderung der Adresse der Praxis oder des sonstigen Einsatzortes
REEMENTO GMBH vorher mitzuteilen. Adressänderungen ohne eine solche Mitteilung
lassen die Leistungspflicht des REEMENTO GMBH entfallen. Erklärungen, die an
die vom Kunden letztgenannte Adresse zugegangen sind, gelten als dem Kunden
zugegangen.

3.Mängelhaftung

3.1.REEMENTO GMBH gewährleistet die Funktions- und Betriebsbereitschaft der vertraglichen
Leistungen während der Laufzeit des Vertrages.

3.2.REEMENTO GMBH ist zur sofortigen Sperre von Speicherplatz berechtigt, wenn der begründete
Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder
Rechte Dritter verletzen. Ein solcher begründeter Verdacht liegt insbesondere
vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte REEMENTO GMBH hiervon in
Kenntnis setzen. REEMENTO GMBH hat den Kunden von der Sperre und dem Grund
hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre wird aufgehoben, sobald der
Verdacht entkräftet ist.

3.3.Der Kunde haftet für  sämtliche Schäden, die dadurch entstehen, dass die Leistungen des REEMENTO GMBH
von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in
Anspruch genommen werden.

4.Datenschutz

4.1.Der Kunde ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder sonstigen
Bestimmungen für seine Nutzung der Leistungen verantwortlich. Dies gilt
insbesondere für die Verarbeitung personenbezogener Daten von eigenen
Vertragspartnern, insbesondere Patienten des Kunden.

5.Rechte an geistigem Eigentum

5.1.Der Service, das Design, die Logos, Grafiken, Bilder sowie deren Auswahl, Zusammenstellung und
Anordnung, die proprietäre Software, die Algorithmen und alle damit verbundenen
geistigen Eigentumsrechte von reemento, einschließlich Erfindungen, Patenten
und Patentanmeldungen, Marken, Handelsnamen, Handelsnamen, Logos,
urheberrechtlich geschützte Materialien, Grafiken, Texte, Fotos, Designs
(einschließlich des “Look and Feel” des Service und eines Teils davon),
Spezifikationen, Methoden, Prozesse, Algorithmen, Daten, technische
Informationen, Technologie, interaktive Funktionen, Quellcode und Objekte,
Dateien, Schnittstellen, Interface-Grafiken und Geschäftsgeheimnisse,
unabhängig davon, ob sie registriert oder registrierbar sind (zusammenfassend
als “geistiges Eigentum” bezeichnet), sind Eigentum von reemento und/oder
lizenziert und unterliegen dem Urheberrecht und anderen anwendbaren geistigen
Eigentumsrechten nach lokalem Recht, ausländischen Gesetzen und internationalen
Übereinkommen. Sofern in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich gestattet,
dürfen Sie Materialien, die den Eigentumsrechten von reemento unterliegen,
einschließlich des geistigen Eigentums von reemento, weder von Ihnen selbst
noch von jemandem, der in Ihrem Namen handelt, in irgendeiner Weise oder auf andere
Weise kopieren, verteilen, anzeigen, öffentlich aufführen, öffentlich
zugänglich machen, disassemblieren, trennen, modifizieren, unterlizenzieren,
unterlizenzieren, kommerziell nutzen, verkaufen, vermieten, verleihen,
verarbeiten, verbinden, “Reverse-Engineer” ausführen, mit anderer Software
kombinieren, übersetzen, modifizieren oder abgeleitete Werke erstellen.Alle
Logos und andere geschützte Bezeichnungen, die von reemento in Verbindung mit
dem Service verwendet werden (“reemento -Marken”), sind alle Marken und/oder
Handelsnamen von reemento, unabhängig davon, ob sie registriert sind oder
nicht. Alle anderen Marken, Dienstleistungsmarken, Handelsnamen und Logos, die
auf oder in Bezug auf den Service erscheinen können, gehören ihren jeweiligen
Eigentümern (“Third Party Marks”). Nachfolgend werden keine Rechte, Lizenzen
oder Interessen an reemento -Marken und/oder an den Marken von Drittanbietern
gewährt, und Sie stimmen zu, dass Sie keine solchen Rechte, Lizenzen oder
Interessen in Bezug auf reemento -Marken oder die Marken von Drittanbietern
geltend machen werden, und deshalb werden Sie die Verwendung dieser Marken
vermeiden, es sei denn, Sie sind hierin ausdrücklich zugelassen. Es ist Ihnen
hiermit untersagt, alle Urheberrechtshinweise, Beschränkungen und Zeichen zu
entfernen oder zu löschen, die auf Eigentumsrechte von reemento und/oder seinen
Lizenzgebern hinweisen, einschließlich Urheberrechtshinweis[©] oder Marke[®
oder ™], die in dem Service enthalten sind oder ihn begleiten, und Sie erklären
und garantieren, dass Sie alle geltenden Gesetze in dieser Hinsicht einhalten
werden. Es ist Ihnen ferner untersagt, Namen, Marken oder Logos zu verwenden,
zu verdünnen oder zu färben, die identisch oder verwirrend ähnlich zu den
Marken und Logos von reemento sind, unabhängig davon, ob sie registriert sind
oder nicht.

5.2.Um jeden Zweifel auszuschließen, gilt das oben Gesagte in diesem Abschnitt 11 NICHT für Ihre
benutzergenerierten Inhalte.

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